Satzung Deutschen Verbandes für FeelGoodManagement (DVFGM) e.V.
Vom 30.09.2017
§ 1 Name und Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Deutscher Verband für FeelGoodManagement (DVFGM)“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen werden; nach der Eintragung trägt er den Namen „Deutscher Verband für FeelGoodManagement (DVFGM) e.V.“.
2. Sitz des Vereins ist in Münster.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, FeelGood -Management in Theorie und Praxis zu fördern, weiter zu entwickeln und öffentlich zu machen.
2. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- a) Entwicklung, Etablierung und Evaluation von Qualitätsstandards sowie die Etablierung einer Berufsethik.
- b) Die Förderung und Durchführung von wissenschaftlicher Forschung und Lehre sowie die Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen und anderen wissenschaftlichen Institutionen.
- c) Beratung und Begleitung von Personen vor und während der Ausbildung zum FGM.
- d) Entwicklung und Etablierung von Feel Good Management in KMUs und Konzernen.
- e) Beratung von Organisationen, Firmen, Institutionen und Körperschaften bei der Auswahl geeigneter FGM.
- f) Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Feel Good Management durch Publikationen und Veranstaltungen.
- g) Bereitstellung einer Plattform für alle Anbieter, die FeelGood-Veranstaltungen anbieten.
- f) Angebote für alle, die sich besser fühlen wollen: Beschäftigte und Nicht-Beschäftigte (Kinder, Jugendliche, Schüler, Studierende, Arbeitssuchende, Menschen im Ruhestand)
3. Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
4. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt und die Satzung und Richtlinien des Verbandes akzeptiert.
2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die nach der Zertifizierungsordnung des Verbandes zertifiziert sind oder die Zertifizierung bis spätestens zum Ende des dritten vollen Kalenderjahres nach Begründung der Mitgliedschaft erwerben. Erfolgt bis dahin keine Zertifizierung, wandelt sich die Mitgliedschaft in eine solche gemäß Absatz 3 um, sofern sie nicht durch Austritt gemäß § 5 Abs. 4 beendet wird.
3. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Verbandes unterstützen, ohne nach der Zertifizierungsordnung des Verbandes zertifiziert zu sein oder eine solche Zertifizierung anzustreben.
4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck erworben haben und vom Vorstand ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder des Vereins haben die Pflicht, die Ziele des Verbands nach Kräften zu unterstützen
2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie in den Regional- und Fachgruppen. Sie haben das Recht, bei allen Organen des Verbandes Anträge einzureichen.Das aktive und passive Wahlrecht der korporativen Mitglieder (juristische Personen) wird durch die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen natürlichen Personen wahrgenommen.
3. Fördermitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme in den Verband ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt.
b) durch Ausschluss.
c) bei natürlichen Personen durch Tod.
d) bei juristischen Personen durch Auflösung.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Zahlung des Beitrags für das laufende Kalenderjahr.
4. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss:
a) wegen rückständiger Beitragszahlung.
b) wegen verbandsschädigenden Verhaltens.
c) wegen Verstoßes gegen die Ethikrichtlinie des Verbandes.
5. Der Ausschuss muss dem Mitglied gegenüber schriftlich begründet werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
6. Das ausgeschlossene Mitglied hat kein Recht, seine Beiträge, Spenden oder Sacheinlagen zurückzufordern.
7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch die Zugehörigkeit zu allen Organen des Verbandes.
§ 6 Beiträge, Gebühren und Entschädigungen
Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages, eventueller Umlagen sowie sämtlicher Gebühren werden in der Finanzordnung geregelt, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
§ 7 Organe des VEREINS
Die Organe sind:
1. Der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung legt die endgültige Anzahl der Mitglieder fest.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende.
3. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann hierzu einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin einsetzen. Der Vorstand verwaltet das Verbandsvermögen.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Über seine Beschlüsse fertigt der Vorstand ein schriftliches Protokoll an. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Beschlüsse im Umlaufverfahren in Textform (Brief, Fax, E-Mail) oder in Telefon- bzw. Videokonferenzen fassen, sofern sich alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden erklärt haben und dies im jeweiligen Beschlussprotokoll ausdrücklich vermerkt ist.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wird ein Beschluss in Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes gefasst, so muss vor dessen Ausführung das abwesende Vorstandsmitglied seine eventuellen Einwände geltend machen können.
6. Der Vorstand kann für seine Arbeit im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Reisekosten- und Honorarordnung entschädigt werden.
7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, aus den Reihen der Mitglieder einen vorläufigen Ersatz zu finden (Kooptation). Dieses Ersatzmitglied muss die Voraussetzung zur Wählbarkeit in den Vorstand erfüllen. In der folgenden Mitgliederversammlung wird das frei gewordene Amt durch eine Nachwahl bis zum Ende der Wahlperiode zu besetzen.
9. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin (Abs. 3) nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
§ 9 Schiedsstelle
Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Beschlüssen derZertifizierungskommission kann die Mitgliederversammlung eine Schiedsordnung beschließen und eine aus dem Kreis der Mitglieder zu besetzende Schiedskommissioneinsetzen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Tagesordnung stellt der Vorstand auf.
2. Die Einladung muss in Textform (Brief, Fax, E-Mail) mit einer Frist von mindestens vier Wochen erfolgen und die Tagesordnung nennen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es rechtzeitig an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Post-, Fax- oder E-Mail-Adresse gerichtet worden ist.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
4. Der Vorstand muss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe in Textform verlangt. Die Ladungsfrist verkürzt sich gegenüber der ordentlichen Mitgliederversammlung um die Hälfte.
5. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden und mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
7. Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung muss ein beliebiges Vorstandsmitglied die Mitglieder zu einer erneuten Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einladen. Diese außerordentliche und wiederholte Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Wahl des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren.
2. Die Wahl der Kassenprüfer. Diese werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und
müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein. Sie haben das Recht, die
Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie erstatten der
Mitgliederversammlung jährlich einmal Bericht über ihre Prüferergebnisse.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
4. Beratung und Beschlussfassung über Verbandsaktivitäten.
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
6. Beschluss der Schiedsordnung und Wahl der Schiedskommission.
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/ die Vorsitzende, bei dessen oder deren Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden wahlberechtigten Mitgliedern abgebenen gültigen Stimmen.
3. Offene Abstimmungen bedürfen der Zustimmung aller anwesenden
wahlberechtigten Mitglieder.
4. Stehen mehrere Vorschläge oder Kandidaten zugleich zur Wahl, gilt derjenige als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit und Aufrechterhaltung der Vorschläge oder Kandidaturen wird durch Stichwahlen entschieden.
§ 13 Dokumentation von Beschlüssen und Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und vom Sitzungs- oder Versammlungsleiter unterschrieben.
§ 14 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung vorgenommen. Sie müssen in der Einladung unter Beifügung des vorgeschlagenen Änderungstextes
angekündigt sein.
2. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens sechs Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein, damit dieser sie in die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versendende Tagesordnung aufnehmen kann. Später eingehende Anträge zur Satzungsänderung bleiben unberücksichtigt.
3. Für die Annahme einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Vereinsauflösung
1. Der Verein kann nur durch eine Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn in der Einladung dieser Tagesordnungspunkt angekündigt worden ist. Die Auflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen im Sinne des Vereinszweckes gemäß § 2 zu verwenden.
Unsere Satzung finden Sie auch als PDF hier:
Satzung Deutschen Verbandes für FeelGoodManagement vom 30.09.2017